Versicherung darf nicht an “Billig”-Werkstatt verweisen

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (Az: VI ZR 53/09 vom 20. Oktober 2009) erlaubt Haltern, deren Fahrzeuge nicht älter als 3 Jahre sind, nach einem Unfall generell den Besuch einer Markenwerkstatt. Nur bei älteren Fahrzeugen darf die Versicherung des Verursachers den Geschädigten in eine kostengünstigere Werkstatt schicken.
Sie muss dann allerdings nachweisen können, dass diese die Reparatur in gleichwertiger technischer Qualität durchführen kann, wie eine Markenwerkstatt. Dem Fahrer eines neuwertigen Fahrzeuges sei es unzumutbar, nicht in eine Vertragswerkstatt zu gehen und auf diese Weise mögliche Mängel durch eine qualitativ schlechtere Reparatur zu riskieren. Auch, wenn ein Fahrzeughalter sein Auto für gewöhnlich zu Wartungs- und Reparaturzwecken in die selbe Markenwerkstatt bringt, hätte er das Recht auf Reparatur durch diese Werkstatt, selbst, wenn es sich um einen älteren Wagen handelt.

Hinterlasse eine Antwort